Gesetze / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 15 Kennzeichnung der Denkmale

Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.

Abschnitt 3

Organisation

§ 14 § 16