Gesetze / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz
BbgDSchG§ 15 Kennzeichnung der Denkmale
Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.
Abschnitt 3
Organisation