Gesetze / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 21 Denkmale, die der Religionsausübung dienen

Bei Entscheidungen über Denkmale, die der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder der zuständigen Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft.

§ 20 § 22