Gesetze / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 23 Enteignung

(1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass

ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,

ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder

in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.

(3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden.

§ 22 § 24