Gesetze / Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz

BbgDSchG

§ 6 Denkmalpflegepläne

Gemeinden können Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung des Denkmalbestandes ein Planungs- und Handlungskonzept, wie die Erhaltung und Nutzung der Denkmale gewährleistet werden soll.

Abschnitt 2

Schutzbestimmungen

§ 5 § 7