Gesetze / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 11 Bedarfsansatz für die Landkreise
(1) Der Bedarfsansatz wird aus dem Einwohneransatz nach Absatz 2 und dem Flächenansatz nach Absatz 3 gebildet.
(2) Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl.
(3) Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.