Gesetze / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

BbgFAG

§ 2 Festlegungen, Bekanntmachung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen

(1) Die Ausgabenansätze nach diesem Gesetz werden im Haushaltsplan des Landes festgelegt.

(2) Der Finanzausgleich ist jährlich abzurechnen. Notwendige Verrechnungen sind über den Ausgleichsfonds (§ 16) durchzuführen.

§ 1 § 3