Gesetze / Fischereigesetz für das Land Brandenburg
BbgFischG§ 12 Anzeige von Fischereipachtverträgen
Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.