Gesetze / Fischereigesetz für das Land Brandenburg

BbgFischG

§ 12 Anzeige von Fischereipachtverträgen

Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.

§ 11 § 13