Gesetze / Fischereigesetz für das Land Brandenburg

BbgFischG

§ 21 Einziehung des Fischereischeins

Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen. Im Fall des § 20 Abs. 1 ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

§ 20 § 22