Gesetze / Brandenburgisches Gaststättengesetz

BbgGastG

§ 5 Nebenleistungen

Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Die Gewerbetreibenden dürfen zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die sie in ihren Betrieben ausschenken oder verabreichen, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke und Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.

§ 4 § 6