Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

BbgGerOrgG

§ 1 Amtsgerichte

(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Bad Freienwalde (Oder), Bad Liebenwerda, Bernau bei Berlin, Brandenburg an der Havel, Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde/Spree, Königs Wusterhausen, Luckenwalde, Lübben (Spreewald), Nauen, Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Potsdam, Prenzlau, Rathenow, Schwedt/Oder, Senftenberg, Strausberg, Zehdenick und Zossen. Sie werden nach dem jeweiligen Namen der Gemeinde benannt, in der sie ihren Sitz haben. Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung macht die Veränderungen, die sich bei Änderung des Gemeindenamens ergeben, öffentlich bekannt.

(2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Aufhebung von Zweigstellen der Amtsgerichte und das Abhalten auswärtiger Sitzungstage zu regeln.

§ 2