Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz

BbgGerOrgG

§ 11 Ernennung, Vereidigung

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Beisitzer einer Kammer für Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) werden auf Vorschlag der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern vom Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt.

(2) Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter erhalten über ihre Ernennung eine Urkunde. Sie werden vor ihrer ersten Heranziehung in öffentlicher Sitzung des Spruchkörpers, dem sie angehören, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vereidigt.

Abschnitt 5

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen

§ 10 § 12