Gesetze / Brandenburgisches Gerichtsorganisationsgesetz
BbgGerOrgG§ 9 Zuständigkeiten der Landgerichte und Landgerichtspräsidenten
(1) Soweit der ordentliche Rechtsweg gegeben und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit der ordentliche Rechtsweg gegeben und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist für die Verfahren nach den §§ 14 und 14a des Entschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329) das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, zuständig. Für diese Verfahren gelten die §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuches entsprechend.
(3) Der Präsident des Landgerichts ist für die Beglaubigung von Unterschriften zum Zwecke der Legalisation von gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, notariellen und sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz zuständig.