Gesetze / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
BbgGlüAG§ 5 Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Erlaubnis der nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörde. Die Vermittlung darf nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter erfolgen, die über eine Veranstaltererlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9a des Glückspielstaatsvertrages 2021 zuständigen Behörde verfügen.
(2) Gewerbliche Spielvermittlung in örtlichen Geschäftslokalen ist unzulässig.
Einzelnorm
Abschnitt 2
Jugendschutz, Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung