Gesetze / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
BbgGlüAG§ 7 Suchtprävention und Suchtberatung
(1) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Suchtprävention und Suchtberatung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht.
(2) Die besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels sind bei der Suchtprävention und Suchtberatung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht zu beachten.
Einzelnorm