Gesetze / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz

BbgGlüAG

§ 9 Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential

Bei Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

Einzelnorm

§ 8 § 10