Gesetze / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
BbgGlüAG§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
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Gesetze / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
BbgGlüAGDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
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