Gesetze / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz

BbgGlüAG

§ 7 Suchtprävention und Suchtberatung

(1) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Suchtprävention und Suchtberatung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht.

(2) Die besonderen Gefahren des Online-Glücksspiels sind bei der Suchtprävention und Suchtberatung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht zu beachten.

Einzelnorm

§ 6 § 8