Gesetze / Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz
BbgGlüAG§ 9 Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential
Bei Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.
Einzelnorm