Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 5 Gesetzliche Hoferbenordnung

Wenn der Erblasser oder die Erblasserin keine Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:

die Kinder des Erblassers oder der Erblasserin und deren Abkömmlinge,

die Ehegattin des Erblassers oder der Erblasserin oder der Ehegatte der Erblasserin oder des Erblassers,

die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,

die Geschwister des Erblassers oder der Erblasserin und deren Abkömmlinge.

Einzelnorm

§ 4 § 6