Gesetze / Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz

BbgHZG

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg, soweit nicht die Vergabe der Studienplätze im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 ( GVBl. I Nr. 25) erfolgt.

(2) Das Gesetz trifft darüber hinaus Regelungen zur Ausführung des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung.

(3) Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist die Vergabe von Studienplätzen an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg und der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg sowie für die Studiengänge „Öffentliche Verwaltung Brandenburg“, „Verwaltungsinformatik Brandenburg“ und „Mobilität und Verwaltung“ an der Technischen Hochschule Wildau.

Einzelnorm

§ 2