Gesetze / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 18 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 und 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

§ 17 § 19