Gesetze / Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz

BbgHintG

§ 32 Festsetzung der Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühr setzt bei den Gebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Gebühren nach den Nummern 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, fest.

§ 31 § 33