Gesetze / Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg

BbgHöfeOG

§ 31 Entscheidung im Zustimmungsverfahren

(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.

(2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Einzelnorm

§ 30 § 32