Gesetze / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 18 Rechtswirkung der Prüfung

Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessorin (Ass. jur.)“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen.

Abschnitt 5

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

§ 17 § 19