Gesetze / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 2 Zuständigkeiten

Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Zuständigkeit vorbereitet und durchgeführt.

Abschnitt 2

Studium und erste juristische Prüfung

§ 1 § 3