Gesetze / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz
BbgJAG§ 22 Widerspruchsverfahren
Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.