Gesetze / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 22 Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.

§ 21 § 23