Gesetze / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 26 Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.

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§ 25