Gesetze / Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz

BbgJAG

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Noten der staatlichen Pflichtfachprüfung, der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten juristischen Prüfung gilt die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 ( BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3

Vorbereitungsdienst

§ 8 § 10