Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 123 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten
Daten über Gefangene dürfen ohne deren Kenntnis bei Dritten nur erhoben werden, wenn
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
die Erhebung bei den Gefangenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen beeinträchtigt werden.