Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 123 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten

Daten über Gefangene dürfen ohne deren Kenntnis bei Dritten nur erhoben werden, wenn

eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

die zu erfüllende Aufgabe nach Art oder Zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

die Erhebung bei den Gefangenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen beeinträchtigt werden.

§ 122 § 124