Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 131 Überlassung von Akten

(1) Akten dürfen nur

anderen Anstalten und Aufsichtsbehörden,

der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen und den forensischen Ambulanzen,

den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten und

den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden

überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.

(2) Die Überlassung an andere öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen, denen Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 gemäß § 128 Absatz 2 übertragen sind, ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Anstalt oder Aufsichtsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen.

§ 130 § 132