Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 133 Offenbarungspflichten und -befugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes geregelt ist, unterliegen

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung und

staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

hinsichtlich der ihnen als Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zur Offenbarung im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt.

(4) Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach Absatz 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten zu unterrichten.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.

(6) Sofern Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragten Personen auch zur Unterrichtung der oder des in der Anstalt tätigen Ärztin oder Arztes oder der oder des in der Anstalt mit der Behandlung oder Betreuung der Gefangenen betrauten Psychologin oder Psychologen befugt sind.

§ 132 § 134