Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 142 Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2016 ist § 25 Absatz 2 in folgender Fassung anzuwenden: „Strafgefangene, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind oder bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, sowie Jugendstrafgefangene, bei denen Sicherungsverwahrung vorbehalten ist, sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen angezeigt ist.“

§ 141 § 143