Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

§ 1 § 3