Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 30 Arbeit

(1) Den Gefangenen soll Arbeit angeboten und ihnen auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden, soweit dadurch nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vor­rangige Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Nehmen die Gefangenen eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

§ 29 § 31