Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 59 Religiöse Schriften und Gegenstände
Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.