Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 59 Religiöse Schriften und Gegenstände

Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

§ 58 § 60