Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 64 Annehmlichkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft

Die Untersuchungsgefangenen dürfen sich auf ihre Kosten von den §§ 57 sowie 59 bis 63 nicht umfasste Annehmlichkeiten verschaffen, soweit und solange die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird.

§ 63 § 65