Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 67 Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei der Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und der Vergütung, soweit diese nicht im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe als Hausgeld oder Eingliederungsgeld und im Vollzug der Freiheitsstrafe als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen wird.

(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 63 Absatz 2 sowie die §§ 70 und 71 bleiben unberührt.

§ 66 § 68