Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 69 Konten, Bargeld
(1) Für die Straf- und Jugendstrafgefangenen werden Hausgeld- und Eigengeldkonten, für die Untersuchungsgefangenen nur Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
(3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.