Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 92 Ärztliche Überwachung

(1) Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie die Ärztin oder der Arzt alsbald und in der Folge täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transports sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.

(2) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange Gefangene länger als 24 Stunden abgesondert sind.

Abschnitt 14

Unmittelbarer Zwang

§ 91 § 93