Gesetze / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 36 Verfolgung kranken oder krank geschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

(1) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebiete zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt auch für Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2; dem Jagdausübungsberechtigten steht auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu.

(2) In Gebäude ist Wildfolge nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten zulässig. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.

§ 35 § 37