Gesetze / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 43 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen und Obstplantagen

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen sowie Obstplantagen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind, ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, das eingewechselte Wild heraus zu treiben oder vorbehaltlich des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu erlegen.

§ 42 § 44