Gesetze / Jagdgesetz für das Land Brandenburg
BbgJagdG§ 53 Gerichtliches Verfahren
Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden ist, Klage erheben.
Abschnitt 9
Wildhandel