Gesetze / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 7 Krankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung

Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und

die Beschäftigung, das Tätigkeitsfeld und die Weiterbildung von Hygienefachkräften

im Einzelnen zu regeln.

§ 6 § 8