Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 11 Begriffsbestimmungen
(1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.