Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 24 Entschädigung

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter gelten.

§ 23 § 25