Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 24 Entschädigung
Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter gelten.