Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 89 Treuhandvermögen

Vermögen, das die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, kann im Haushalt und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden, soweit nicht durch oder aufgrund eines Gesetzes anderes bestimmt ist.

§ 88 § 90