Gesetze / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

BbgLöG

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen und die damit in Verbindung stehenden Beschäftigungszeiten des Verkaufspersonals.

§ 2