Gesetze / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
BbgLöG§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen und die damit in Verbindung stehenden Beschäftigungszeiten des Verkaufspersonals.