Gesetze / Brandenburgisches Meldegesetz
BbgMeldeG§ 7 Datenübermittlung
Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde die in § 6 Absatz 1 aufgeführten Daten und das Ordnungsmerkmal (§ 4 des Bundesmeldegesetzes). Die Meldebehörden übermitteln der Registerbehörde spätere Änderungen oder Löschungen der nach Satz 1 übermittelten Daten unverzüglich.