Gesetze / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz

BbgNatSchAG

§ 16a Gentechnisch veränderte Organismen

Abweichend von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auf

Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist und

die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebietes und eines Umgriffs von 1 000 m um das Gebiet

§ 34 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; im Fall der Nummer 2 gilt § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht anzuwenden sind.

Abschnitt 5

Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 16 § 17