Gesetze / Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz

BbgPBWoG

§ 11 Wahlmöglichkeiten und Verantwortungsübertragung

Soweit in einzelnen Bereichen eine Eigenversorgung der Bewohnerin oder des Bewohners sichergestellt werden kann, kann auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners eine Leistungsauswahl vertraglich vereinbart werden. In dem ausgenommenen Versorgungsbereich sind die Anforderungen nach § 8 nicht anzuwenden.

§ 10 § 12